Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.1 Die Steuerbelastung
Die Steuerbelastung resultiert vor allem aus den gewinnabhängigen Steuern: Einkommensteuer (ESt) oder Körperschaftsteuer (KSt) zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ), ggf. Kirchensteuer (KiSt), und Gewerbesteuer (GewSt).
Auswirkungen ergeben sich auf die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, sodass bei betagten Betriebsinhabern oder bevorstehenden Schenkungen auch die durch diese Steuer ausgelösten Belastungen zu berücksichtigen sind.
Beispielsweise kann eine gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hatte und Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt worden war.
Des Weiteren können sich auch Auswirkungen im außersteuerlichen Bereich ergeben, z. B. bei der gezielten Verminderung des Einkommens, das in Unterhaltsfällen für die Berechnung der Ansprüche der unterhaltsberechtigten Person zugrunde zu legen ist. Eine solche Verminderung im Wege der Bilanzpolitik, wie z. B. durch Änderung der Abschreibungsmethoden oder durch erhöhte Rückstellungen, wird zivilrechtlich u. U. nicht anerkannt. Entsprechendes gilt einkommensteuerrechtlich z. B. für die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
Dem entgegen steht die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein ggf. in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG dem Nettoeinkommen wieder hinzuzurechnen ist, da dem Abzugsbetrag mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Werteverzehr zugrunde liegen und somit die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen effektiv nicht beeinflusst werde.
Bei Selbständigen und Gewerbetreibende...