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BFH: Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft (BB 2009, Heft 47, S. 2519)

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Einführung

BFH, Urteil vom 18.6.2009, V R 4/08

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg vom 7.11.2006 – 1 K 424/04 (EFG 2009, 615)

Volltext des Urteils: BBL2009-2519-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze

1. Übernimmt der Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad und Sportplatz) gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann es sich entweder um Entgelte der Stadt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln.

2. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft), müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

2 Sachverhalt

I. Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1990 gegründet. Gesellschafter sind die Stadt M (Stadt) zu 75 % und die Gemeinde N (Gemeinde) zu 25 %. Am 10.4.1997 schloss die Klägerin mit der Stadt einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach übernahm die Klägerin von der Stadt die Bewirtschaftung des Schwimmbades, des Tierparks und zweier Sportplätze, die bis dahin allesamt von der Stadt in Eigenregie betrieben worden waren. Die Überlassung der hierfür erforderlichen Grundstücke erfolgte unentgeltlich durch die Stadt. Die Stadt verpflichtete sich, die Verluste, die nach Verrechnung mit den aus dem Betrieb der Einrichtungen erzielten Einnahmen verblieben, zu erstatten. Die Stadt erbrachte im Übrigen an die Klägerin entgeltliche Leistungen im Bereich des Winterdienstes. Die Klägerin unterwarf die aus dem Betrieb der ...

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    436
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
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