1 Beitragsrechtliche Beurteilung
1.1 Kranken- und Pflegeversicherung
Betriebsrenten sind als Versorgungsbezüge grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Bezieher Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch Leistungen, die von einem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrags erbracht werden, der für die Mitglieder einer Berufsgruppe Leistungen im Falle der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes vorsieht.
Für die Beitragspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Zahlungen laufend oder als einmalige Kapitalleistung erfolgen.
Die aus der Betriebsrente zu zahlenden Beiträge werden aus dem Zahlbetrag der Betriebsrente ermittelt und sind vom Rentner allein zu tragen. Bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist im Jahr 2026 ein Freibetrag von 197,75 EUR (2025: 187,25 EUR) zu berücksichtigen. Bis zur Höhe dieses Betrages ist die Betriebsrente beitragsfrei in der Krankenversicherung. Wird dieser Wert überschritten, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente beitragspflichtig.
Kein Freibetrag in der Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Freigrenze. Für die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung ist die Betriebsrente somit in voller Höhe zu berücksichtigen, sofern dieser Betrag überschritten wird.
Damit sind, abweichend von dem sonst üblichen Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung", regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. In der Pflegeversicherung ist also der ungekürzte Betrag der Betriebsrente beitragspflichtig.
Grundlagen der Beitragsbemessung
Die Betriebsrente wird i. H. v. monatlich 600 EUR gezahlt.
Erg...