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Betriebsrat: Kosten

Michael Korinth
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung. Die bei und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben anfallenden notwendigen Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Dabei ist zwischen den Betriebsparteien häufig streitig, welche Kosten der Betriebsrat als notwendig ansehen durfte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten hat ausschließlich der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören u. a. die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, in dem erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Darüber hinaus ist für Zeiten der Arbeitsbefreiung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das gilt auch für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG).

1 Allgemeines

Der Betriebsrat verfügt über keine eigene Einnahmequelle. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Beiträge zu erheben[1] und ist auch weder rechtsfähig noch vermögensfähig. Daher ist auch eine Vertragsstrafenvereinbarung zugunsten des Betriebsrats unwirksam[2], und zwar auch zugunsten Dritter.[3] Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung ist in jedem Fall, dass sie durch Betriebsratsaufgaben entstehen bzw. entstanden sind und dass der Betriebsrat sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten durfte.[4]

Nur unter diesen Bedingungen hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird.[5] Für den Freistellungsanspruch ...

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