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Betriebsrat: Aufgaben / 1 Handlungsrahmen

Michael Korinth
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Die Aufgaben des Betriebsrats sind im BetrVG nicht zusammenhängend aufgeführt. Die Hauptaufgaben tauchen verstreut in vielen Einzelbestimmungen auf, in denen der Arbeitgeber verpflichtet wird, in sozialen Angelegenheiten, in personellen Angelegenheiten, bei personellen Einzelmaßnahmen, bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung und in wirtschaftlichen Angelegenheiten den Betriebsrat zu beteiligen. Weiterhin ist es gemäß § 77 BetrVG Aufgabe des Betriebsrats, gemeinsam mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsautonomie unmittelbar geltendes Recht für die Arbeitnehmer des Betriebs zu setzen. Kernaufgaben werden dem Betriebsrat[1] in § 80 Abs. 1 BetrVG in einem Katalog allgemeiner Aufgaben zugewiesen. Dieser Aufgabenkatalog ist jedoch nicht vollständig. Insgesamt umfasst der Handlungsrahmen des Betriebsrats folgende Befugnisse: Überwachungsrecht, Förderungsrecht, Beistandsrecht, Leitung der Betriebsversammlung sowie spezielle Beteiligungsrechte.

Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber im Einzelfall zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur, wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, kann ein vergangenheitsgerichteter Anspruch begründet sein.[2]

Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Auskunftsanspruch zu. Dieser ist jedoch nicht losgelöst von den Aufgaben zu betrachten. Vielmehr muss er darlegen, zur Durchführung welcher Aufgabe eine von ihm begehrte Auskunft erforderlich ist.[3]

Diese Notwendigkeit hat das BAG[4] noch weiter konturiert und verstärkt. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat zwar durch den Hinweis auf § 26 Ab...

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