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Betriebsdatenpflege

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Betriebsdaten aller Arbeitgeber sind in der von allen Sozialversicherungsträgern genutzten Betriebsstättendatei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gespeichert. Die erforderlichen Betriebsdaten des Arbeitgebers werden erstmalig bei der Vergabe einer Betriebsnummer durch den Betriebsnummern-Service (BNS) der BA in Saarbrücken erfasst. Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Arbeitgeber sind nach § 18i Abs. 4 SGB IV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich zu melden. Einzelheiten zum Verfahren enthalten das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung vom 29.6.2016, die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in den jeweils aktuellen Fassungen.

Sozialversicherung

1 Betriebsdaten

Bei der Vergabe einer Betriebsnummer werden die notwendigen Betriebsdaten des jeweiligen Betriebs, insbesondere:

  • Name und Anschrift des Betriebs,
  • Beschäftigungsort,
  • Wirtschaftszweig,
  • Rechtsform des Betriebs,
  • Unternehmernummer nach dem SGB VII,
  • Name, Bezeichnung und Anschrift der "Meldenden Stelle", falls vom Beschäftigungsbetrieb abweichend,
  • Ansprechpartner im Meldeverfahren (Name, Telefon, Fax, E-Mail) und
  • Korrespondenzadresse

erhoben und von der Bundesagentur betriebsnummernbezogen gespeichert.

Bestimmte Betriebe erhalten darüber hinaus ein besonderes Merkmal: die Kennzeichnung Sofortmeldepflicht, Insolvenzgeld oder U1.

Die Betriebsnummer selbst ist ebenfalls Bestandteil der Betriebsdaten. Sie kann jedoch nicht im Rahmen der Betriebsdatenpflege geändert werden.

2 Meldung geänderter Betriebsdaten

2.1 Meldepflicht des Arbeitgebers

Änderungen der Bet...

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