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Beschäftigtendatenschutz: Social Media und E-Mail-Nutzung / 1.4 Datenschutzrechtliche Pflichten bei eigener Social Media-Präsenz

Fabian Dechent
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Kaum ein Unternehmen kommt heute noch ohne Social Media-Präsenz aus. Vielmehr sind Social Media-Seiten für viele Unternehmen ein wichtiger Faktor, um von ihrer Zielgruppe (Bewerber, Kunden) gefunden zu werden. Auch das Datenschutzrecht stellt an den Betrieb solcher Social Media-Präsenzen ("Fanpages", "Unternehmensprofile", "Businesspofile") Anforderungen.

1.4.1 Datenschutzrechtliche Rolle beim Betrieb einer Fanpage

Lange Zeit war in der Literatur umstritten, welche Rollen den Unternehmen beim Betrieb eines Unternehmensprofils oder einer Fanpage einerseits und den Anbietern sozialer Netzwerke andererseits zukommen.

Spätestens mit der Entscheidung "Fashion-ID"[1] hat der Europäische Gerichtshof diese Frage beantwortet. In dem Urteil betont der EuGH, dass der Betreiber einer Website grundsätzlich für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten verantwortlich ist, auch wenn diese nicht von ihm selbst, sondern vom Betreiber des Netzwerks durchgeführt werden.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) fordert in seinen "Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen "Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" in der DSGVO"[2], dass "der Begriff "Verantwortlicher" hinreichend weit ausgelegt werden [soll]". Damit soll erreicht werden, dass "ein möglichst wirksamer und vollständiger Schutz der betroffenen Personen gefördert werden soll."

Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen, die eine Fanpage betreiben, und Anbieter sozialer Netzwerke als "gemeinsam Verantwortliche" einzustufen. Die Einstufung erfordert den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.

[1] EuGH, Urteil v. 29.7.2019, C-40/17, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=[docid]=216555[pageIndex]=0[doclang]=de[mode]=lst[dir]=[occ]=first∂=1[cid]=883833.
[2] Abrufbar unter https://edpb.europa.eu/system/file...

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