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Berufskrankheit / 2 Aufteilung in Gruppen

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In der zurzeit gültigen Liste der Berufskrankheiten-Verordnung sind die Berufskrankheiten in folgende 6 Gruppen eingeteilt:

  1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, z. B. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (BK-Ziffer 1318).
  2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, z. B. Schwerhörigkeit durch Lärm am Arbeitsplatz (BK-Ziffer 2301).
  3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten.
  4. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippenfells und Bauchfells, z. B. Lungenkrankheiten durch Asbest (BK-Ziffer 4104) oder durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (BK-Ziffer 4301).
  5. Hautkrankheiten und
  6. Krankheiten sonstiger Ursache, Augenzittern der Bergleute (BK-Ziffer 6101).

Für einige Berufskrankheiten-Tatbestände werden zusätzliche versicherungsrechtliche Merkmale für den Eintritt des Versicherungsfalls gefordert. Der Umfang der Entschädigung bei Berufskrankheiten ist der gleiche wie bei Arbeitsunfällen. Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden.[1] Auch der Unternehmer muss bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit bei seinen Beschäftigten Anzeige beim Unfallversicherungsträger erstatten.[2] Für die Anzeige kann das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung genutzt werden.

[1] § 202 SGB VII.
[2] § 193 Abs. 2 SGB VII.

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