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Berufsausbildung: Voraussetzungen und Pflichten / 1.3 Bedeutung des Ausbilders

Dr. Fabian Clemens
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1.3.1 Grundlagen

Die ausbildende Person ist für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses von zentraler Bedeutung. § 28 Abs. 1 BBiG formuliert es so: "Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist".

1.3.2 Funktion des Ausbilders

Der Ausbilder ist im Idealfall der Dreh- und Angelpunkt für den Auszubildenden und damit Ansprechpartner für sämtliche Belange des Auszubildenden. Gleichzeitig ist er Lehrer und dafür zuständig, die Verpflichtungen des Ausbildenden aus § 14 BBiG zu erfüllen. Dazu gehört, den Auszubildenden am ersten Ausbildungstag durch den Betrieb zu führen und mit der Fach- und Personalabteilung und dem Betriebsrat bekannt zu machen. Weiterhin hat er die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen zu organisieren und sich im Laufe des Ausbildungsverhältnisses die Ausbildungsnachweise vorlegen zu lassen.[1]

[1] § 14 Abs. 2 BBiG.

1.3.3 Persönliche Eignung des Ausbilders

Die persönliche Eignung des Ausbilders definiert das Gesetz in § 29 BBiG negativ, d. h. es listet zwei typische ("insbesondere") Tatbestände auf, in welchen Fällen man nicht geeignet ist, Ausbilder zu sein. Im Fall des § 29 Nr. 1 BBiG fehlt die Eignung auch dann, wenn der Auszubildende schon erwachsen ist. Für andere Fälle wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Eignung fehlt. Aus den zwei Katalogtatbeständen muss man wohl schließen, dass andere Tatbestände ähnlich schwer wiegen müssen.

Beispiele: Persönlich nicht geeignet sind Ausbilder bei

  • Vorwürfen sexueller Belästigung durch eine größere Zahl früherer Praktikanten und Auszubildenden[1]
  • Suchtproblemen des Ausbilders[2]
  • Versuch, die Auszubildenden im Sinne der Scientology-Organisation zu bekehren[3]
  • Versprechenlassen einer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verbotenen Entschädigung[4]
[1] VG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2016, 15 K 8718/15.
[2] Ta...

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