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Benefits: Betreuung / 4 Steuerrechtliche Besonderheiten

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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4.1 § 3 Nr. 33 EStG

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich einen Betriebskindergarten zur Verfügung, so liegt darin ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, der zum Arbeitslohn hinzugezählt werden müsste. Jedoch sind die Unterbringung und Verpflegung von nicht schulpflichtigen Kindern in ähnlichen Einrichtungen durch gesetzliche Sonderregelungen steuerfrei.[1] Gleiches gilt für Kindergartenzuschüsse, die der Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer gewährt, sofern sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.[2]

 
Hinweis

Steuerfreiheit nur bei zusätzlichen Leistungen

Es werden nur echte Zusatzleistungen gefördert. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG umfasst also lediglich Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbringt.[3] Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Unterbringung und Betreuung seines Kindes weniger Lohn als vereinbart, entsteht keine Steuerfreiheit. Die Leistungen des Arbeitgebers für Kinderbetreuung müssen zum regulären Arbeitslohn hinzutreten.[4]

Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, sowie zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder von behinderten Kindern sind ebenfalls steuerfrei, wenn die kurzfristige zusätzliche Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Dies gilt auch, wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.[5]

Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wiederaufnehmen können.[6] Ein Beispiel sind die eingangs erwähnten Schließungen der Betreuungseinrichtungen während der Corona-Krise.

[1] § 3 Nr. 33 EStG; PersLex, Betriebskindergarten – Steuerliche Betrachtung des Betriebskindergartens,

PersLex, Betriebskindergarten – Steuerliche Betrachtung des Betriebskindergartens

[2] Barkow-v. Creytz, MAH SozR, 6. Aufl. 2024, § 9 Rz. 24; Weil, Küttner Personalbuch 2024, Kindervergünstigungen Rz. 16.
[3] Weil, Küttner Personalbuch 2024, Kindervergünstigungen Rz. 16; PersLex, Betriebskindergarten – Steuerliche Betrachtung des Betriebskindergartens.
[4] § 3 Nr. 34a EStG.
[5] Weil, Küttner Personalbuch 2024, Kindervergünstigungen Rz. 17.
[6] Weil, Küttner Personalbuch 2024, Kindervergünstigungen Rz. 18.

4.2 Betriebsausgabe

Der Arbeitgeber kann den Kostenzuschuss in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen.[1]

[1] Sieg, Maschmann/Sieg/Göpfert Vertragsgestaltung ArbR, 3. Aufl. 2020, 414 Rz. 24.

4.3 "Weiterführende Leistungen"

Weiterführende Leistungen, d. h. Leistungen, die über die eigentliche Betreuung hinausgehen, dienen nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes und sind steuerpflichtig.[1] Dazu gehören beispielsweise:

  • Besondere Förderangebote, z. B. Unterrichtsleistungen für das Kind,
  • die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten,
  • einmalige Gebühren, z. B. Anmeldegebühren für Betreuungseinrichtungen,
  • die Kosten für eine einmalige Kindergartenreise.
[1] PersLex, Betriebskindergarten – Steuerliche Betrachtung des Betriebskindergartens.

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