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Benefits: Betreuung

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Kinderförderungsgesetz hat der Gesetzgeber einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege eingeräumt. Der Bundesgerichtshof (BGH) schlussfolgerte daraus 2016 den "Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz".[1] Dennoch sieht die Lage für viele Eltern heute nicht viel besser aus als vor Einführung des Gesetzes. Das Hauptproblem: Der Mangel an Betreuungsplätzen. Für berufstätige Eltern ist das auch kein geringfügiges Problem. Dies hat sich vor allem während der Corona-Krise gezeigt, die zahlreiche Schließungen von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Folge hatte.

Eltern waren gezwungen, zu Hause zu bleiben und auf ihre Kinder aufzupassen. Doch auch nach der Pandemie führen Unterrichts- und Betreuungsausfälle häufig zu Situationen, in denen berufstätige Eltern ihren Arbeitsplatz kurzfristig und ungeplant verlassen müssen. Arbeitsausfälle, mehr Teilzeit und Mitarbeitermangel sind die Folge. Das ist für die Unternehmen ein echtes wirtschaftliches Problem. Arbeitgeberverbände fordern deshalb regelmäßig weitere Verbesserungen bei der Kinderbetreuung – und sehen in betrieblichen Angeboten dazu ein wichtiges Instrument der Mitarbeiterbindung.[2] Dementsprechend ist der "Benefit Betreuung" nicht nur von Vorteil für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Arbeitgeber selbst. Dem Mangel an Kinderbetreuungsplätzen können Arbeitgeber dabei auf unterschiedlichste Art und Weise entgegenwirken, z. B. durch Bereitstellung kurzfristiger Betreuung durch darauf spezialisierte Unternehmen oder einen Kindergartenzuschuss.

Viele Mitarbeiter benötigen zwar keine Kinderbetreuung, dafür aber vielleicht eine Betreuung für Haustiere. Hier wäre ein Benefit die Erlaubnis, den Hund mit ins Büro bringen zu dürfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 616 BGB, § 45 SGB V, § 15 BEEG, § 3 PflegeZG, § 2 FPflZG

BGH, Urteil v. 20.10.2016, III ZR 302/15

[1] BGH, Urteil v. 20.10.2016, III ZR 302/15, BeckRS 2016, 19371.
[2] Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 366189.

1 Gesetzliche Ansprüche der Beschäftigten bezüglich Betreuung von Kindern

Bevor auf individuelle Möglichkeiten der Unternehmen eingegangen werden soll, soll vorab ein Blick auf die gesetzlichen Pflichten der Arbeitgeber geworfen werden, wenn es um die Betreuung von Kindern geht.

1.1 Vorübergehende Verhinderung

Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil er einen im Haushalt lebenden nahen Angehörigen, insbesondere ein minderjähriges Kind, betreuen muss, kann ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreuungsbedarf durch eine Erkrankung des Angehörigen oder durch einen Wegfall anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten (Kita-/Schulschließung) ausgelöst wird.[1]

Gemäß § 616 BGB besteht dennoch ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegen den Arbeitgeber. § 616 setzt eine "Verhinderung aus persönlichen Gründen" voraus. § 616 erfasst nicht nur die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen, sondern auch Tatbestände der Unzumutbarkeit der Erfüllung der Pflichten aus dem Dienstverhältnis.[2] Unvorhergesehene Erkrankungen naher Angehöriger, die häusliche Pflege durch einen Arbeitnehmer erfordern, gelten als solch ein persönliches Leistungshindernis, bei deren Eintritt der Vergütungsanspruch nicht untergeht.[3] Die Vorschrift sichert damit den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer trotz der vorübergehenden Arbeitsverhinderung wegen Betreuung eines erkrankten Kindes.

 
Hinweis

Ausschluss des § 616 BGB

§ 616 BGB kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag sowie durch Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden.

[1] Krieger, vom Stein/Rothe/Schlegel, 2. Aufl. 2021, § 8 Rz. 17.
[2] Preis/Greiner, ErfK, 25. Aufl. 2025, BGB § 616 Rz. 3.
[3] BAG, Urteil v. 20.6.1979, 5 AZR 479/77, AP BGB § 616 Nr. 49; Preis/Greiner, ErfK, 25. Aufl. 2025, BGB § 616 Rz. 8.

1.2 Unbezahlte Freistellung

Doch auch wenn § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen werden kann, können Eltern auf einen Anspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V zurückgreifen. Danach haben Eltern eines kranken Kindes im Kalenderjahr Anspruch auf 10 Tage unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz. Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind unter 12 Jahre alt ist, keine andere Person im Haushalt die Pflege übernehmen kann und ein entsprechendes Attest vorgelegt wird.

 
Hinweis

Lohnersatz durch Krankenkasse

Darüber hinaus kann die Krankenkasse für den entstehenden Arbeitsausfall einspringen und den Lohn ersetzen. Sie zahlt Kinderpflege-Krankengeld in der Höhe des üblichen Krankengeldes (70–80 % des Nettolohns).

1.3 Elternzeit

Jeder Elternteil hat nach § 15 BEEG einen Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Sie können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Sie dürfen dann nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.[1] Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woch...

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