Mit dem Kinderförderungsgesetz hat der Gesetzgeber einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege eingeräumt. Der Bundesgerichtshof (BGH) schlussfolgerte daraus 2016 den "Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz". Dennoch sieht die Lage für viele Eltern heute nicht viel besser aus als vor Einführung des Gesetzes. Das Hauptproblem: Der Mangel an Betreuungsplätzen. Für berufstätige Eltern ist das auch kein geringfügiges Problem. Dies hat sich vor allem während der Corona-Krise gezeigt, die zahlreiche Schließungen von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Folge hatte.
Eltern waren gezwungen, zu Hause zu bleiben und auf ihre Kinder aufzupassen. Doch auch nach der Pandemie führen Unterrichts- und Betreuungsausfälle häufig zu Situationen, in denen berufstätige Eltern ihren Arbeitsplatz kurzfristig und ungeplant verlassen müssen. Arbeitsausfälle, mehr Teilzeit und Mitarbeitermangel sind die Folge. Das ist für die Unternehmen ein echtes wirtschaftliches Problem. Arbeitgeberverbände fordern deshalb regelmäßig weitere Verbesserungen bei der Kinderbetreuung – und sehen in betrieblichen Angeboten dazu ein wichtiges Instrument der Mitarbeiterbindung. Dementsprechend ist der "Benefit Betreuung" nicht nur von Vorteil für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Arbeitgeber selbst. Dem Mangel an Kinderbetreuungsplätzen können Arbeitgeber dabei auf unterschiedlichste Art und Weise entgegenwirken, z. B. durch Bereitstellung kurzfristiger Betreuung durch darauf spezialisierte Unternehmen oder einen Kindergartenzuschuss.
Viele Mitarbeiter benötigen zwar keine Kinderbetreuung, dafür aber vielleicht eine Betreuung für Haustier...