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Bekanntgabe eines Bescheids: Was gilt, wenn es mehrere B ... / Hintergrund

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Die D-Steuerberatungs-GmbH (D-GmbH) übermittelte dem Finanzamt am 12.4.2011 eine Vollmacht zur Vertretung der Klägerin, die auch eine Bekanntgabevollmacht beinhaltete. Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt entstand ein Streit im Festsetzungsverfahren zur Umsatzsteuer 2010 bis 2015 sowie bezüglich der steuerlichen Nebenleistungen. In der Folge setzte das Finanzamt Umsatzsteuer sowie Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.337.327 EUR bestandskräftig fest. Diesen Betrag beglich die Klägerin.

Ein erster Antrag der Klägerin auf Erlass dieser Abgaben für die Jahre 2010 bis 2012 blieb ohne Erfolg. Die Klägerin wurde dabei von der Rechtsanwaltskanzlei F vertreten. Dieser wurden auch die Ablehnung des Erlassantrags und die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben.

Am 2.1.2023 stellte die Klägerin, jetzt vertreten durch die Bevollmächtige G, einen weiteren Antrag auf Billigkeitserlass der Umsatzsteuer 2010 bis 2015 einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen. Die von G vorgelegte, auf den 29.12.2022 datierte Vollmacht hatte die Erhebung der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2010 einschließlich einer Bekanntgabevollmacht zum Gegenstand. Am 22.3.2023 lehnte das Finanzamt diesen Erlassantrag ab und adressierte den Bescheid an die D-GmbH. Diese leitete das Schreiben erst am 17.4.2024 an die G weiter, die am 11.5.2023 Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts einlegte. Das Finanzamt verwarf diesen Einspruch als unzulässig.

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