Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
In § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung wird Barrierefreiheit nur für den Fall eingefordert, dass tatsächlich Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden und nur bezogen auf deren Bedürfnisse: "Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden."
Dazu sind relativ weite Ausnahmeregelungen vorgesehen, die allerdings in einem schriftlichen Verfahren durch die zuständige Arbeitsschutzaufsichtsbehörde zu genehmigen sind und den Schutz des Beschäftigten nicht einschränken dürfen. Die länderspezifischen baurechtlichen Vorschriften (s. o.) bleiben ausdrücklich unberührt.
In der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" wird das dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitgeber Barrierefreiheit zwar nur individuell entsprechend den Bedürfnissen der bei ihm Beschäftigten sicherstellen muss, aber ausdrücklich unabhängig vom festgestellten Grad der Behinderung, also nicht etwa nur für sog. Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 %. Auch dann, wenn ein Mitarbeiter darauf verzichtet, eine Behinderung überhaupt offiziell feststellen zu lassen, hat der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser sicher und gesundheitsschonend arbeiten kann. Diese Maßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, bei der nach ...