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B / 3 Beschlussverfahren [Rdn 437]

Ralph Gübner, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Hält das Gericht eine HV nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für entbehrlich, kann es nach § 72 anstelle eines aufgrund mündlicher Verhandlung zu verkündenden Urteils durch Beschluss im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn Betroffener und StA dem Verfahren nach entsprechender Anhörung nicht widersprechen.
2. Die Initiative für das Beschlussverfahren wird i.d.R. vom Gericht ausgehen, wenn es eine HV für entbehrlich hält. In geeigneten und vorher mit dem Mandanten absteckten Grenzen kann von der Verteidigung das schriftliche Verfahren "angeregt" werden.
3. Die Erhebung weiterer Beweise oder anderer Ermittlungen zur Sachaufklärung steht dem Verfahren grds. nicht entgegen.
4. Das Beschlussverfahren wird unabhängig von einem Widerspruch regelmäßig wegen des Gebotenseins der HV ausscheiden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen oder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist.
5. Auch nach Durchführung einer HV darf – unter bestimmten Voraussetzungen – mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten noch ins Beschlussverfahren "gewechselt" werden.
6. Die Entscheidung im Beschlussverfahren setzt nach § 72 Abs. 1 ausnahmslos voraus, dass der Betroffene und die StA dem Verfahren nicht widersprechen; auf die Möglichkeit des Beschlussverfahrens und des Widerspruchs sind sie zuvor hinzuweisen und ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern.
7. Die im Beschlusswege zu treffende Entscheidung entspricht in formeller Hinsicht dem schriftlichen Urteil und hat dessen wesentlichen Förmlichkeiten und Inhaltsvorgaben zu entsprechen.
8. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 eröffnet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig vom Erreichen bestimmter Wertgrenzen. Rec...

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