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B / 26 Besetzungsfragen [Rdn 990]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Rdn 991

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Besetzungseinwand, Teil B Rdn 966.

 

Rdn 992

1. I.d.R. muss sich der Verteidiger mit den Besetzungsfragen schon bei der → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 4046, auseinandersetzen. Dabei muss er alle in Betracht kommenden Beanstandungen prüfen (zu richterlichen Erfahrungsmängeln als Besetzungseinwand Lobmüller StV 2015, 246). Wegen der Einzelheiten wird dazu verwiesen auf die Checkliste bei Burhoff, EV, Rn 1227 ff., die hier in Kurzform wiederholt wird, auf Beck/Ignor/Dießner, S. 487 ff. sowie auf Schlothauer, Rn 244 ff.

 

☆ Entscheidend für die spätere Rügepräklusion ist, ob der Besetzungsfehler objektiv erkennbar war, offensichtlich muss er nicht gewesen sein (BGH NJW 1997, 403; NStZ 2007, 536; aber auch – teilweise zum alten Recht – BGH NJW 2009, 931 für Mangel, der erst nach dem Zeitpunkt des § 222b Abs. 1 S. 1 eingetreten ist, Beschl. v. 2.2.2022 – 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470 [Besetzungseinwand als unzulässig verworfen]). Deshalb muss der Verteidiger im Zweifel Einblick in die Besetzungsunterlagen nehmen, wenn er sich die Rüge der fehlerhaften Besetzung für die Revision erhalten will. Nach § 21e Abs. 8 GVG hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den GVP einschließlich der ändernden und ergänzenden Präsidiumsbeschlüsse (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 208; zu einem Antragsmuster Burhoff , EV, Rn 1235). Ein Anspruch auf Anfertigung und Übersendung wie Ablichtungen besteht nicht (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23), allerdings ist ggf. Einsicht beim Wohnsitzgericht zu gewähren (OLG Jena, a.a.O.). Wird die Einsicht verweigert, steht dem Verteidiger dagegen kein Rechtsmittel zu; es bleibt aber die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 erhalten ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 222a Rn 23).objektiv ...

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