Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
3.3.1 Beleuchtungsanlage
Die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen.
Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie überwiegend einem Betriebsvorgang (z. B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes für Zwecke der Materiallagerung oder Ausleuchtung von Container-Terminals) dienen.
3.3.2 Rampen
Freistehende Rampen rechnen regelmäßig zu den Außenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.
3.3.3 Einfriedungen und Bodenbefestigungen
Im Unterschied zum Privatvermögen gilt eine Umzäunung des Betriebsgrundtücks als selbstständiges Wirtschaftsgut, da sie i. d. R. nicht dem Betriebsgebäude, sondern dem gesamten Betriebsgelände und der Sicherung des Betriebsablaufs dient.
Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen.
Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten, Befestigungen für Stellplätze sind regelmäßig selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Hofbefestigungen sind mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und stehen grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Betriebsgebäude.
Sie sind kein Gebäudeteil, sondern dienen zusammen mit der Straßenzufahrt dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen, und sind damit ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut.
Bodenbefestigungen (Straßen, Wege, Plätze) sind im Allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen; eine besondere Beziehung zu e...