1 Leitsätze
- Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Genossenschaft ist in der Regel vermögensrechtlicher Art.
- Der Streitwert im Rahmen eines anschließenden Rechtsstreits bemisst sich nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils.
2 Sachverhalt
Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger vom Vorstand als Mitglied seiner Genossenschaft ausgeschlossen worden. Der Aufsichtsrat hatte, nachdem der Kläger genossenschaftsintern gegen den Ausschluss Berufung eingelegt hatte, die Entscheidung des Vorstands bestätigt. Das anschließend vom Kläger angerufene Amtsgericht (AG) stellte fest, dass seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft als Beklagte nicht durch die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats beendet worden sei. Die daraufhin von der Genossenschaft beim Landgericht (LG) eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG wurde bereits als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den notwendigen Betrag in Höhe von 600 EUR nicht übersteige. Gegen die Entscheidung des LG legte die Genossenschaft Rechtsbeschwerde ein.
3 Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss zur Begründung zunächst ausgeführt, dass die gegen den Ausschluss aus der eG erhobene Klage eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist. Weil der Zweck der Genossenschaft – wie es sich auch aus der Satzung ergebe – wirtschaftlicher Natur sei, habe der Verlust der Mitgliedschaft aufgrund eines Ausschlusses für das betroffene Mitglied vermögensrechtliche Auswirkungen. Mit seiner Klage verfolge das ausgeschlossene Mitglied darum das Ziel, sich die wirtschaftlichen Vorteile seiner Mitgliedschaft zu erhalten.
Weiter hat der BGH darauf hingewiesen, dass es zwar für die Festsetzung des Werts des Besc...