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Auslandstätigkeit / 3 Anwendbares Recht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Das auf das Arbeitsverhältnis bei einem Auslandsaufenthalt anwendbare Recht bestimmt sich für Verträge ab dem 17.12.2009 nach der "Rom I-Verordnung" (Rom I-VO).[2]

Rechtswahl

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt nach der Rom I-VO in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.[3] Es gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Eine solche Rechtswahl kann auch konkludent, z. B. durch Bezugnahme auf bestimmte (insbes. arbeitsrechtliche) Gesetze eines anderen Staats, erfolgen.[4] Zulässig ist auch eine Teilrechtswahl für abgrenzbare Teile des Arbeitsvertrags. Die Rechtswahl kann mit Abschluss des Arbeitsvertrags, aber auch selbstständig zeitlich nachfolgend geregelt werden.[5] Ein objektiver Bezug des Arbeitsverhältnisses zur gewählten Rechtsordnung ist dabei nicht erforderlich. Sinnvollerweise bietet sich für deutsche Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik grundsätzlich die (ausdrückliche) Vereinbarung deutschen Rechts an.

Objektive Anknüpfung

Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge folgenden Grundsätzen:

  1. Es gilt das Recht des Staats, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.[6]
  2. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.[7]
  3. Sofern das anzuwendende Recht nicht nach den Grundsätzen 1. oder 2. bestimmt werden kann, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

Lässt sich bei mobilen Arbeitseinsätzen (Kraftverkehr, Flugverkehr o. Ä.) kein gewöhnlicher Arbeitsort feststellen, ist der Ort maßgeblich, von dem aus gearbeitet wird. Dies ...

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