Ausländische Personen, die nicht der EU, dem EWR und der Schweiz angehören, bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt nach Deutschland eines Aufenthaltstitels. Entsprechend dürfen sie auch eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur dann ausüben, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben. Die Erwerbstätigkeit ist nur insoweit erlaubt, wie sie nicht durch Gesetz verboten oder beschränkt oder darüber hinaus erlaubt ist.
Entsprechend dürfen Arbeitgeber ausländische Personen nur dann beschäftigen, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben und dazu kein Verbot oder keine Beschränkung besteht. Arbeitgeber sind verpflichtet, zu prüfen, ob sie die ausländische Person beschäftigen dürfen und die Voraussetzungen dazu vorliegen. Sie müssen eine Kopie des Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung vorhalten. Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird.
Sofern sich die ausländischen Studenten auf Basis des Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur Beschäftigung insbesondere die Regelungen nach § 16b Abs. 3 AufenthG zu beachten: Hiernach dürfen ausländischen Studenten insgesamt bis zu 140 Tage im Jahr beschäftigt sein (bis zum 1.3.2024 lag die Grenze bei 120 Tagen). Zur Berechnung der Jahresfrist ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Die 140 Tage gelten auch dann, wenn ausländische Studenten während des laufenden Kalenderjahres zur Aufnahme des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder das Studium beenden. Es sind nur solche Arbeitstage anzurechnen, an denen sie tatsächlich gearbeitet haben. Hiernach bleiben z. B. Urlaubs-, Krankheit...