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Aufhebung von Verwaltungsakten

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der Aufhebung von Verwaltungsakten ist im weiteren Sinne die Beseitigung der Wirksamkeit eines – ggf. bestandskräftigen – Verwaltungsaktes durch die Behörde oder durch ein Gericht zu verstehen. Hiervon umfasst ist u. a. die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch Rücknahme oder Widerruf sowie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse (Aufhebungsbegriff im engeren Sinne).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die materiell-rechtlichen Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind in § 39 Abs. 2, §§ 44 bis 49 SGB X enthalten. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ist in § 48 SGB X bestimmt. §§ 50 und 51 SGB X regeln die Folgen nach erfolgter Aufhebung. Weitere – prozessuale – Regelungen enthält in diesem Zusammenhang u. a. § 54 Abs. 1 und 4 SGG.

1 Aufhebungsgründe

1.1 Rücknahme

1.1.1 Rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt

Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X wird das Ziel verfolgt, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen.[1]

[1] BSG, Urteil v. 13.2.2014, B 4 AS 22/13 R.

1.1.2 Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt

Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen auf Aufrechterhaltung der ihm eingeräumten günstigen Rechtsposition und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsetzung des geltenden Rechts und einer zweckentsprechenden Mittelverwendung geschaffen werden.[1]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 8/2034 ff.

1.2 Widerruf

1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt

Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, bei...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit den zwischenzeitlichen Änderungen durch die Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) zum 1.1.2001 bekanntgemacht ...

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