Zusammenfassung
Wurde ein Arbeitszeugnis erstellt und dem Beschäftigten ausgehändigt, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber im Nachhinein feststellen muss, dass das Arbeitszeugnis falsch war.
Weiter kann auch der Beschäftigte feststellen, dass bestimmte wesentliche Ausführungen nicht vollständig oder – nicht mehr – korrekt sind. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der Zeugnisänderung und des Widerrufs.
1 Änderung des Arbeitszeugnisses
Es gibt 2 Gründe für eine inhaltliche Änderung des Arbeitszeugnisses, zum einen den Wechsel der Zeugnisart, zum anderen den Inhalt betreffend.
1.1 Wechsel der Zeugnisart
Umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob der – ehemalige – Beschäftigte die Art des Zeugnisses ändern lassen darf. Dabei geht es oftmals darum, ob der Arbeitnehmer, der zunächst ein einfaches Zeugnis verlangt und erhalten hat, zu einem späteren Zeitpunkt ein qualifiziertes Zeugnis beanspruchen kann oder umgekehrt, der Mitarbeiter ein einfaches Zeugnis begehren kann, nachdem ihm zunächst ein qualifiziertes Zeugnis erteilt wurde. Der letztere Fall ist der häufigere, wenn nämlich die Beschäftigten feststellen, dass die – zu Recht – erteilte Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in dem Zeugnis für sie nicht vorteilhaft ist.
Manche Arbeitsgerichte neigen dazu, einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers anzuerkennen, selbstverständlich nur Zug um Zug gegen Herausgabe des zuvor erteilten Zeugnisses. Oft enden solche Verfahren durch Vergleich.
1.2 Berichtigung des Inhalts
Anwendungsfälle/Voraussetzungen
Ist demgegenüber ein Arbeitszeugnis nicht ordnungs- oder wahrheitsgemäß, beispielsweise weil wesentliche vom Arbeitnehmer durchgeführte Tätigkeiten nicht enthalten sind oder weil die Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung nicht zutreffend ist, kann und muss der Arbeitgeber...