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Arbeitszeiterfassung – Beweislastverteilung im Überstundenprozess

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ArbG Emden, Urteil v. 20.2.2020, 2 Ca 94/19

Leitsätze (amtlich)

1) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO]) ergibt sich aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta.

2) Die in Leitsatz 1) genannte Verpflichtung trifft den Arbeitgeber, ohne dass es hierzu einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber oder einer richtlinienkonformen Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG bedürfte.

3) Bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, handelt es sich auch um eine vertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Verletzt der Arbeitgeber diese vertragliche Nebenpflicht, gilt der unter Vorlage von Eigenaufzeichnungen geleistete Vortrag des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat, regelmäßig gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

4) Die im Rahmen eines sogenannten "Bautagebuches" in Anwendung der Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom Arbeitgeber vorgenommenen Aufzeichnungen genügen den Anforderungen eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung regelmäßig nicht.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Bauhelfer, nahm seinen ehemaligen Arbeitgeber unter anderem auf noch ausstehende Vergütung in Anspruch. Er brachte hierbei vor, er habe insgesamt 195,05 Stunden gearbeitet, jedoch seien ihm von der Beklagten nur 183 Stunden vergütet worden. Zum Beweis hinsichtlich der angeblich geleisteten Stunden legte er eigene handschriftliche Aufzeichnungen ("Stundenrapporte") vor. Der Bekl...

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