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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

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[Vorspann]

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

§§ 1 - 16 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. 2Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

[1] § 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. 2Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

 

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

 

(3) 1Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. 2Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

 

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

 

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

 

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

 

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

 

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu...

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