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Arbeitszeit / 6.2 Bereitschaftsdienst

Nicola Dienst
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Im Unterschied zu Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann.[1]

Grundsätzlich ist Bereitschaftsdienst danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt.[2] Entscheidend für die Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft zum Bereitschaftsdienst ist allein, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsbereitschaft zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer "auf Anforderung" den Dienst aufnehmen muss.[3]

In diesem Rahmen kann der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes seine Zeit weitgehend frei gestalten und kann in Zeiten ohne Inanspruchnahme auch ruhen, da er – anders als bei der Arbeitsbereitschaft – nicht zu "wacher Aufmerksamkeit" verpflichtet ist. Der EuGH hat entschieden, dass es sich dann um Arbeitszeit handelt, wenn der Arbeitnehmer seinen Bereitschaftsdienst von seiner eigenen Wohnung aus erfüllen kann, aber verpflichtet ist, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden.[4] Denn die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, ist hierdurch erheblich eingeschränkt.

 
Hinweis

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus le...

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