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Arbeitsvertrag: Rechtsmängel / 1.2 Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Ein Arbeitsvertrag kann insgesamt oder in einzelnen Teilen gegen gesetzliche Verbote verstoßen und deshalb (in diesen Teilen) gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sind in erster Linie die vielfältigen Regelungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften (Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitszeitgesetz usw.) sowie die Gesetze zum Schutz besonderer Personengruppen (Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Schwerbehinderten- und Jugendarbeitsschutz).

 
Praxis-Beispiel

Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

Eine Vergütungsabrede, die einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Kollegen ohne sachlichen Grund benachteiligt, ist gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG darstellt.

Insbesondere im Falle des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gewinnt die arbeitsrechtliche Regel Bedeutung, dass die Teilnichtigkeit einer bestimmten Vertragsklausel nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrags führt. An die Stelle der nichtigen Regelung tritt die einschlägige gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschrift. Demgemäß tritt im vorstehenden Beispiel an die Stelle der nichtigen Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, d. h. die anteilige Vergütung der Vollzeitkräfte.

 
Hinweis

Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Gemäß § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insofern unwirksam. Wegen Verstoßes gegen das Gesetz sind diese Vereinbarungen nichtig.

Die arbeitsvertraglichen Regelungen im Übrigen bleiben bestehen. Bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrags zw...

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