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Arbeitsvertrag / 5.1 Notwendige Bestandteile (Arbeitsvertrag und Niederschrift)

Klaus-Dieter Klapproth, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Einbeziehung des TVöD

Da nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im Zusammenhang mit den Einstellungsverhandlungen nicht gefragt werden darf, wird der Einheitlichkeit halber bei tarifgebundenen Arbeitgebern stets ausdrücklich die Geltung des TVöD vereinbart. Dies ist der Weg, den auch TVöD-Anwender gehen, um die Geltung des TVöD für ihre Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Diese Einbeziehungsabrede erfolgt dynamisch, um die Änderungen des TVöD infolge der jährlichen Tarifverhandlungen nicht gesondert einbeziehen zu müssen. Üblich ist die Formulierung "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem TVöD ... in seiner jeweils geltenden Fassung".

Für die Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt der TVöD grundsätzlich nur bei arbeitsvertraglicher Einbeziehung und entfaltet lediglich schuldrechtliche Wirkung. Das heißt z. B., dass auch auf tarifliche Ansprüche ohne Öffnungsklausel wirksam verzichtet werden kann, da § 4 TVG nur bei gesetzlicher Tarifbindung greift.

Dieser arbeitsvertraglichen Einbeziehungsabrede wurde vom BAG bis 2005 i. d. R. keine individualvertragliche Bedeutung beigemessen. Sie sollte lediglich bei nichttarifgebundenen Arbeitnehmern die fehlende Tarifbindung ersetzen. Sie wurde insofern als "bloße Gleichstellungsabrede" gewertet.[1] Sie wurde also bloß als ein technisches Hilfsmittel zur gleichmäßigen Tarifanwendung im Betrieb – unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer – angesehen.

Da sie bei den tarifgebundenen Arbeitnehmern keine individualvertragliche Bedeutung entfaltete, führte ein Wegfall der Tarifbindung durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband zu einer lediglich statischen Fortgeltung der tariflichen Regelungen. Und diese lediglich statische Fortgeltung erstreckte sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede auch auf die nicht tarifgebunde...

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