Sofortige Kündigung und Freistellung nach Insolvenzeröffnung
Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Verfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat den Arbeitnehmern sofort gekündigt und sie mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Die Arbeitnehmer erhalten für den Freistellungszeitraum vorerst keine Zahlungen, da keine ausreichende Liquidität vorhanden ist. Die Arbeitnehmerforderungen bis zur Freistellung sind nicht rückständig.
Durch die Freistellung der Arbeitnehmer kommt der Insolvenzverwalter in Annahmeverzug. Die Arbeitnehmer haben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Entgeltanspruch. Die Forderung ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine letztrangige Altmasseforderung.
Da vorerst keine Zahlungen aus der Masse erfolgen können, haben die Arbeitnehmer gemäß §§ 136, 137 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Freistellungszeitraum. Es muss eine schriftliche Freistellungserklärung des Insolvenzverwalters bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Außerdem ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für die Arbeitnehmer die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zwecks Vorlage bei der Agentur für Arbeit auszufüllen.
Soweit von der Bundesagentur für Arbeit Zahlungen an die Arbeitnehmer erbracht werden, gehen die Arbeitnehmerforderungen auf die Bundesagentur gemäß § 115 Abs. 1 SGB X über. Sobald die Arbeitsverhältnisse beendet sind, werden die Forderungen gegen die Masse geltend gemacht. Die Forderungen der Bundesagentur sind ebenfalls letztrangige Altmasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Die Höhe des Arbeitslosengelds bestimmt sich nach § 149 SGB III. Bei verheirateten Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind beträgt das Arbeitslosengeld 67 % des Nettolohns, bei allen anderen Arbeitnehmern 60 % des...