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Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren / 1.6 Berichtstermin und Gläubigerversammlung

Margret Neuhaus
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Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, im Berichtstermin die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen[1] zu erläutern. Es müssen Ausführungen dazu gemacht werden, ob das Unternehmen des Schuldners vollständig oder teilweise erhalten, saniert oder fortgeführt werden kann. Zentrale Frage ist auch, ob sich die Aufstellung eines Insolvenzplans empfiehlt. Im Anschluss an den Bericht hat die Gläubigerversammlung darüber zu entscheiden, welche der vorgeschlagenen Möglichkeiten durchgeführt werden soll. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter, wenn die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen, die Insolvenzmasse nach dem Berichtstermin unverzüglich zu verwerten. Die Gläubiger können dennoch frei entscheiden, ob und wie lange das Unternehmen fortgeführt werden soll, Sanierungsbemühungen unternommen werden oder ob ein Insolvenzplan erstellt wird.

[1] § 156 InsO.

1.6.1 Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan ist das Instrumentarium zur Sanierung des Schuldnerunternehmens im Insolvenzverfahren. Gemäß § 217 InsO kann im Insolvenzplan die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden.

In einem Insolvenzplan kann die bestmögliche Verwertung der Masse vereinbart werden. Es kann die Übertragung des Schuldnerunternehmens auf einen Dritten und die Gläubigerbefriedigung aus dem Verkaufserlös oder aus den Überschüssen des übertragenen Unternehmens beschlossen werden. Schließlich kann das Unternehmen saniert und die Gläubiger können aus künftigen Überschüssen befriedigt werden.

Alle vorbezeichneten Gestaltungsmöglichkeiten werden dadurch beschränkt, dass die Planbeteiligten nicht schlechter gestellt werden dürfen, als s...

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