Die Regelungen über den freiwilligen Wehrdienst finden sich in den§§ 58b–58h Soldatengesetz (SG).
2.1 Status der freiwillig Wehrdienstleistenden
Der freiwillige Wehrdienst nach den §§ 58b ff. SG ist dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 WPflG geregelten Grundwehrdienst und die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 6a WPflG nachgebildet. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Aufbau des Wehrdienstes, der zunächst aus einem 6-monatigen Grundwehrdienst besteht und anschließend freiwillig um mindestens einen und längstens 5 Monate verlängert werden kann.
Der freiwillig Wehrdienstleistende wird einem Soldaten gleichgestellt, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet und hat damit die gleiche Rechtsstellung.
Arbeits- und sozialrechtliche Folgeansprüche gegenüber Arbeitgebern decken sich im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes insofern mit den Regelungen des regulären Wehrdienstes.
2.2 Freiwilliger Wehrdienst
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WPflG, §§ 58b–58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement" zu leisten. Mit der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes zum 1.7.2011 wurde der Zugang zu diesem für Männer und Frauen eröffnet. Die Voraussetzungen des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes sind in § 37 SG geregelt. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit muss gewährleistet sein, dass der Freiwillige jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetz...