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Wehrpflichtgesetz / § 5 Grundwehrdienst

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(1) 1Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

 

1.

das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

 

a)

wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

 

b)

wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,

 

c)

nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,

 

d)

nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder

 

e)

wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;

 

2.

das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;

 

3.

das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des...

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