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Arbeitskampfrecht / 11 Mögliche Reaktionen eines bestreikten Arbeitgebers

Prof. Klaus Bepler
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Wird ein Unternehmen rechtmäßig bestreikt, könnte der auf Arbeitgeberseite stehende soziale Gegenspieler an sich die Aussperrung beschließen und durchführen. Er könnte dabei auch in den beschriebenen Grenzen darüber entscheiden, in welchem Umfang und für welche Dauer er aussperrt. Eine solche Entscheidung ist indes nur selten sinnvoll und wird deshalb auch schon seit Jahren nicht mehr getroffen. Neben den bereits erwähnten Gründen spricht dagegen, dass das Kampfmittel der Aussperrung auf eine sehr kritische öffentliche Meinung trifft. Die Arbeitgeberseite hat darüber hinaus auch einige Mittel, sich bei einem Streik interessengerecht zu verhalten und ihre Schäden in Grenzen zu halten. Sie ist in keinem Fall gehalten, die Folgen einer gegen sie gerichteten arbeitskampfbedingten Arbeitsniederlegung einfach nur hinzunehmen.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 20.3.2018, 1 ABR 70/16.

11.1 Weiterarbeit mit alten und neu eingestellten Arbeitnehmern

Nur Arbeitnehmer, die Mitglieder der streikleitenden Gewerkschaft sind, haben Anspruch auf Streikunterstützung, die je nach Inhalt der Gewerkschaftssatzung unterschiedlich große Teile des Lohnausfalls ausgleicht. Deshalb folgen insbesondere unter den Nichtorganisierten in der Regel nicht alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer dem Streikaufruf. Der Arbeitgeber kann auf die Arbeitswilligen zurückgreifen, um mit ihnen den Betrieb ganz oder zumindest teilweise aufrecht zu erhalten. Gelegentlich zeigt sich bei einer solchen Reaktion, dass die betrieblichen Funktionen mit weniger Personal als bisher aufrechterhalten werden können. Es ist deshalb nicht selten Folge längerer Arbeitskämpfe, dass es im Anschluss zu rationalisierungsbedingten Kündigungen kommt.

Der Arbeitgeber kann auch neue Arbeitnehmer einstellen, um bestreikte Arbeitsplätze zu besetzen. Er kann dabei allerdings nicht auf Hilfe der Agentur für Arbe...

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