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Arbeitskampf / 2.1.3 Friedenspflicht

Gerd Benrath
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Ein Tarifvertrag hat zum einen die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen kollektivrechtlich zu ordnen (Ordnungsfunktion), und zum anderen, zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern Frieden zu schaffen (Friedensfunktion). Die Friedensfunktion hat zur Rechtsfolge, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrags Arbeitskämpfe mit dem Ziel, in diesem Tarifvertrag enthaltene Regelungsbereiche zu ändern, ausgeschlossen sind. So darf während der Laufzeit eines Vergütungstarifvertrags kein Streik ausgerufen werden mit dem Ziel, eine höhere Vergütung entgegen der geltenden tariflichen Regelung durchzusetzen. Die Verpflichtung, in dieser Zeit keine Arbeitskämpfe auszurufen, wird als relative Friedenspflicht bezeichnet[1], sie bedarf keiner besonderen tarifvertraglichen Vereinbarung.[2]

Ruft eine Gewerkschaft zum Streik auf, obwohl noch die Friedenspflicht besteht, kann der Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberverband vor dem Arbeitsgericht beantragen, der Gewerkschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung den Streikaufruf zu untersagen und sie zum Widerruf verpflichten. So wurde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, als der Marburger Bund ohne vorherige Kündigung des BAT zu einem Streik aufgerufen hatte, um Verhandlungen über einen spezifischen Ärzte-Tarifvertrag durchzusetzen.[3]

 

Wichtig

Einen solchen Anspruch auf Unterlassen rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen hat nicht nur der bestreikte Arbeitgeber, sondern auch der betroffene Arbeitgeberverband.[4]

Ein Verstoß gegen die relative Friedenspflicht liegt auch dann vor, wenn kommunale Beschäftigte ohne vorherige Kündigung der Arbeitszeitregelung des TVöD aus Solidarität mit Landesbediensteten streiken, die für den Erhalt der 38,5-Stunden-Woche und die Einführung des TVöD kämpfen. Hierbei ist allerdings die neuere Re...

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