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Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren / 2.5.2 Entscheidung des Gerichts

Uwe Ringel
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Das Gericht trifft die Entscheidung über die Zurückweisung von verspätetem Sachvortrag in der Regel zusammen mit der Endentscheidung. Damit ist eine Nichtzulassung nur mit der Sachentscheidung selbst angreifbar. Vorher ist der Partei rechtliches Gehör zu gewähren. Das verspätete Vorbringen der Partei ist so darzustellen und zu berücksichtigen, als ob diese den Sachverhalt nicht vorgetragen hätte.[1] Hat das Arbeitsgericht das verspätete Vorbringen zu Recht nicht zugelassen, ist die Partei nach § 67 Abs. 1 ArbGG damit auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Andererseits ist die Zulassung verspäteten Vorbringens nicht anfechtbar, da die Verzögerung ohnehin eingetreten ist.

Die §§ 273, 296 Abs. 1 ZPO (als Vorschriften des Zivilprozesses für die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen vorgebracht werden) finden aufgrund der Spezialregelung des § 56 Abs. 2 ArbGG keine Anwendung, mit Ausnahme im Fall des § 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Ergeht gegen eine Partei ein Versäumnisurteil, kann sie dagegen Einspruch einlegen. In der Einspruchsschrift sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, wobei für dort verspäteten Vortrag auf § 296 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, sodass § 56 Abs. 2 ArbGG in diesem Fall nicht anwendbar ist. Allerdings ist eine Zurückweisung von verspätetem Vortrag in Abweichung von § 56 Abs. 2 ArbGG nach § 296 Abs. 2 ZPO auch dann möglich, wenn keine Fristsetzung für die Erklärungen einer Partei erfolgt ist und wenn

  • entweder Sachvortrag oder Beweismittel verspätet vorgebracht werden,
  • die andere Partei das Vorbringen sofort oder in einem nachgelassenen Schriftsatz bestreitet,
  • es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommt und
  • die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Das ist dann der F...

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