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Arbeitnehmerkammern / 1 Arbeitnehmerkammer Bremen

Andrea Kutschera
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1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (2026: 603 EUR monatlich).[1] Als Arbeitnehmer gelten insbesondere auch im Homeoffice Beschäftigte und Personen, die wirtschaftlich unselbstständig sind und deshalb als arbeitnehmerähnliche Personen eingestuft werden.

Ebenfalls beitragspflichtig sind Arbeitnehmer in einem Ausbildungsdienstverhältnis mit einem Arbeitslohn von mehr als der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Personen, die keine Arbeitnehmer sind, sind von der Mitgliedschaft in der Arbeitskammer ausgeschlossen, sodass für diese Personen auch keine Beiträge zu entrichten sind. Hierzu zählen beispielsweise Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.[2]

Die Kammerzugehörigkeit endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht mehr im Land Bremen tätig ist oder sich selbstständig macht. Die Zugehörigkeit endet jedoch nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Sozialleistungen besteht – etwa auf Arbeitslosengeld. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann bestehen, wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitiger Einkünfte eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezugsdauer einer derartigen Leistung (etwa das Arbeitslosengeld) erschöpft ist und Anspruch auf eine andere vergleichbare Leistung oder Arbeitslosengeld II geltend gemacht werden kann.[3]

[1] FinMin Bremen, Verfügung v. 7.12.2020,

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

[2] § 4 Abs. 1 Arbeitnehmerkammer-Gesetz.
[3] § 4 Abs. 2 Arbeitnehmerkammer-Gesetz.

1.2 Beitragshöhe

In Bremen liegt der Beitrag seit 1.1.202...

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