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Ansprüche aus betrieblicher Übung / 1.3 Betriebliche Übung und Schriftformklausel

Dr. Peter H. M. Rambach
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Problematisch ist die Situation, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag für Vertragsänderungen die Schriftform vorgesehen haben. Ein konkludenter Verzicht auf Zugang einer Annahmeerklärung ist zwar auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklärung verlangt. Dies kann insbesondere bei solchen Vertragsänderungen angenommen werden, die für den Erklärungsgegner ausschließlich vorteilhaft sind.[1] Der Zweck der Schriftform besteht in der Regel darin, leichter Beweis führen zu können über die vorhandenen vertraglichen Regelungen und darin, vor leichtfertigen mündlichen Erklärungen zu schützen. Bietet der Arbeitgeber ausschließlich für den Arbeitnehmer günstige Leistungen unter Verzicht auf die Schriftform an, geht das BAG davon aus, dass es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf. Insoweit mache der Arbeitgeber deutlich, dass er auf die Einhaltung der Schriftform keinen Wert lege.

 
Wichtig

Einfache Schriftformklausel

Eine einfache Schriftformklausel, nach der z. B. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, verhindert eine konkludente Vertragsänderung oder das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht.[2]

Aus diesem Grund kann aus einem tatsächlichen Verhalten eine betriebliche Übung auf eine in der Regel zusätzliche Leistung entstehen, obwohl im Arbeitsvertrag für Änderungen/Ergänzungen Schriftform vereinbart war.[3] Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich formbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben.[4] Außerdem haben nach § 305b BGB Individualabreden immer Vorrang, auch wenn sie (nur) mündlich getroffen wurden. Dies gilt aber nicht ohne Weiteres für eine für den Empfän...

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