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Anrechnung von Nebeneinkommen / 2.3 Zuordnung des Einkommens

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Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen gilt das Entstehungsprinzip, d. h. anrechenbar ist nur das Einkommen, das während der Zeit erarbeitet wird, für die dem Betroffenen Arbeitslosengeld zusteht. Einkommen, das vor Beginn des Leistungsanspruchs oder während einer Zeit erarbeitet wurde, in der der Leistungsbezug unterbrochen war, bleibt anrechnungsfrei. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens kommt es für die Anrechnung dem Grunde nach nicht an. Allerdings wird das Einkommen erst dann angerechnet, wenn es tatsächlich zugeflossen ist. Nicht berücksichtigt wird damit Arbeitsentgelt, das zwar während eines Leistungsbezugs erarbeitet wurde, später aber, z. B. wegen Arbeitgeberkonkurs nicht zufließt.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung

  1. Ein Arbeitsloser übt während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Juli 2025 eine Nebenbeschäftigung aus. Zum 1.8.2025 nimmt der Betreffende eine Arbeit auf, womit der Leistungsbezug endet. Die Auszahlung des Nebenverdienstes erfolgt im September 2025.
    Ergebnis: Das Einkommen ist auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, weil es während des Leistungsbezugs erarbeitet wurde. Bei Einreichung der entsprechenden Nebeneinkommensbescheinigung im September ist die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Monat August in Höhe des anzurechnenden Nebenverdienstes aufzuheben; die zu viel gezahlte Leistung ist zu erstatten.
  2. Ein Arbeitsloser übt während einer Sperrzeit eine Nebenbeschäftigung aus und erzielt ein Einkommen in Höhe von 1.000 EUR.
    Ergebnis: Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit ruht[1], wurde das Einkommen nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeldes erarbeitet. Eine Anrechnung kommt deshalb nicht in Betracht.
[1] § 159 SGB III.

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