Die degressive Abschreibung kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1.7.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Hierfür muss das Wirtschaftsgut aber in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, soweit sich die Angaben nicht aus der Buchführung ergeben.
Damit werden neben der degressiven Abschreibung zusätzliche Steuerentlastungen ermöglicht, ohne bereits bestehende steuerliche Förderungen zu durchkreuzen.
Neben der degressiven Abschreibung ist eine außerordentliche Abschreibung, aufgrund einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung, nicht zulässig.