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Anhang: Berufsrechtliche Aspekte – Der Fachanwaltstitel / 4. Fallbearbeitung

Prof. Dr. Volker Römermann
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Rz. 31

§ 5 FAO verlangt, dass der Antragsteller die nachzuweisenden Fälle "als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei" bearbeitet hat. Dabei ist es gleichgültig, ob der Antragsteller in seinen Fällen als Einzelanwalt oder Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft aktiv war. Gleichgültig ist auch, ob der Antragsteller die Fälle in eigener Sache bearbeitet hat, da die FAO insoweit auf einen Nachweis verzichtet hat.[41] Der Antragsteller muss sich lediglich selbst mit der Sache inhaltlich und nicht nur im Hintergrund befasst haben.[42] Diese Befassung kann bspw. durch die Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichtsterminen oder anderen Verhandlungen belegt werden.[43]

Auch eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt genügt den Anforderungen des § 5 FAO.[44] Zudem kann die Bearbeitung unter dem Briefkopf eines anderen Rechtsanwalts erfolgen, sofern dieser erklärt, dass der Antragsteller die Fälle allein bearbeitet habe.[45]

 

Rz. 32

Die Einordnung eines Syndikusrechtsanwalts unter § 5 FAO ist schwieriger. Mit Beschl. v. 13.1.2003[46] hatte der BGH klargestellt, dass es dabei darauf ankomme, ob nach den konkreten Umständen eine selbstständige, d.h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikus gewährleistet sei. Denn nur eine eigenverantwortliche weisungsungebundene Bearbeitung sei zum Nachweis der Befähigung nach § 5 FAO geeignet. Dies wurde im konkreten Fall für den Verbandssyndikus eines Arbeitgeberverbandes bejaht. Daraus folgt, dass jedenfalls früher nicht jede Syndikustätigkeit für sich genommen in gleicher Weise zum Nachweis der selbstständigen Fallbearbeitung i.S.v. § 5 FAO herangezogen werden konnte.

Seit der Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusrechtsanwälte insbesondere in § 46 BRAO sind die Eigenv...

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