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AGS 6/2014, Anzuwendendes Recht bei VKH-Antrag vor dem S ... / 3 Anmerkung

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Grundsätzlich kommt es für die Anwendung alten oder neuen Gebührenrechts auf den Tag der unbedingten Auftragserteilung zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG bzw. auf den Tag der Bestellung oder Beiordnung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) an. Ist dem Rechtsanwalt der Auftrag vor dem Stichtag erteilt oder ist er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet worden, dann ist die Vergütung nach dem bis zum Stichtag maßgebenden Recht zu berechnen. Ist der Rechtsanwalt nach dem Stichtag beauftragt, beigeordnet oder bestellt worden, gilt neues Recht.

Sind die in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten Tatbestände – Auftrag oder Tag der Bestellung oder Beiordnung – beide erfüllt, soll für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, der Zeitpunkt maßgebend sein, an dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt war. Wird demnach wie im Fall des OLG der unbedingte Auftrag vor dem Stichtag erteilt, ist die Vergütung nach dem vor dem Stichtag maßgeblichen Recht zu berechnen, auch wenn etwa die Beiordnung im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erst nach dem Stichtag erfolgt.[1] Das Gebührenrecht, das an diesem Tage galt, bleibt dann für die gesamte Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG maßgebend.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten auf den ersten Blick verschiedene Zeitpunkte in Betracht kommen, die auch zu einer unterschiedlichen Rechtsanwendung führen würden, wenn der Anwalt vor dem Stichtag mit dem Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren beauftragt war und er nach dem jeweiligen Stichtag beigeordnet worden ist und für das Hauptverfahren insoweit nur ein bedingter Auftrag vorgelegen hat.

Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung für das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren ist allerdings auch dann abzustellen, wenn der Anwalt vor dem Stichtag "nur" den Auf...

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