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AGS 5/2014, Anzuwendendes Recht für Pflichtverteidiger / 1 Aus den Gründen

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Vorliegend geht es um die Frage, ob die dem Verteidiger zustehenden Pflichtverteidigergebühren nach der Rechtslage vor dem 1.8.2013 (Inkrafttreten des 2. KostRMoG) oder nach der danach geltenden Neufassung des RVG zu berechnen sind.

Der jetzige Pflichtverteidiger war im hiesigen Verfahren zuvor als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschl. v. 13.1.2014 wurde er als Pflichtverteidiger bestellt.

Gem. § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigen Recht, d.h. nach der Rechtslage vor dem 1.8.2013 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies wurde seitens der Rechtspflegerin bejaht, da das Wahlmandat bereits vor dem Stichtag des 1.8.2013 bestand.

Ob die Berechnung nach alter Rechtslage erfolgen kann, wenn ein Pflichtverteidiger nach dem Stichtag zur Rechtsänderung als solcher bestellt wurde, vor diesem Stichtag aber bereits als Wahlverteidiger tätig war, ist umstritten.

Die überwiegende Auffassung in Lit. u. Rspr., der sich das Gericht vorliegend anschließt, vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag erfolgte. Dies auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits das Wahlmandat hatte. (vgl. statt vieler: Mayer/Kroiß, RVG § 60 Rn 15, 2013; OLG Frankfurt, 9.3.2005 – 2 Ws 15/05; OLG Jena, 17.3.2005 – 1 Ws 73/05). Da das Wahlmandat jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung endet, ist die Pflichtverteidigerbestellung als Auftrag i.S.d. § 60 Abs. 1 RVG zu verstehen. Damit ist deren Zeitpunkt auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.

Demnach war der Erinnerung vorliegend abzuhelfen.

AGS 5/2014, S. 232

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