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AGS 4/2015, Streitwert eines Kindergeldverfahrens vor dem Finanzgericht

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Leitsatz

  1. Der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 S. 1 GKG betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer bestimmt sich auch nach dem Wegfall von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der vor dem 1.9.2009 gültigen Fassung nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge.
  2. Der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid bemisst sich nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig war.

FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2014 – 1 KO 1282/13

1 Aus den Gründen

Auf die fristgerecht nach § 149 Abs. 2 FGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin eingelegte Erinnerung ist der Betrag der der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ausgehend von einem Wert des Verfahrensgegenstandes von 2.576,00 EUR zu bemessen. Der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Wert von 1.000,00 EUR entspricht nicht der Bedeutung der Sache.

Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.

Nach der Rspr. des BFH bestimmte sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 S. 1 GKG bei Streitigkeiten über eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (Beschl. v. 20.10.2005 – III S 20/05, BFH/NV 2006, 200). Dabei ging der BFH davon aus, dass sich die Bedeutung der Sache in Anlehnung an § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 GKG a.F bestimmen ließ, der für Unterhaltsleistungen als wiederkehren...

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