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AGS 3/2012, Ausblick auf das Zweite Kostenrechtsmodernis ... / b) Verhältnis zur Verfahrensgebühr

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In Rspr. und Lit. ist die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr umstritten.

Nach einer Auffassung in der Kommentarliteratur[16] schließen sich der Abgeltungsbereiche von Verfahrensgebühr und Grundgebühr gegenseitig aus. Beide Gebühren seien tatbestandlich voneinander abzugrenzen. Zunächst entstehe die Grundgebühr. Erst wenn deren Abgeltungsbereich beendet sei, beginne der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Begründet wird dies damit, dass die Grundgebühr anderenfalls keinen eigenen Abgeltungsbereich mehr hätte, da ja sämtliche Tätigkeiten, die zum Entstehen der Grundgebühr führen, zugleich auch die Verfahrensgebühr auslösen würden. Damit wäre die Grundgebühr keine "Garantie- bzw. Grundlagengebühr". Das aber gerade habe der Gesetzgeber gewollt. Die Grundgebühr solle einen eigenen Abgeltungsbereich haben, nämlich die Vergütung der ersten Akteneinsicht und der mit der Übernahme des Mandats zusammenhängenden Tätigkeiten.[17] Auch die Rspr. hat diese Auffassung bisher überwiegend vertreten.[18]

Nach anderer Auffassung[19] entsteht für den Verteidiger, wenn er sich in den Fall einarbeitet, nicht nur die Grundgebühr, sondern zugleich auch die jeweilige Verfahrensgebühr. Begründet wird dies damit, dass die Verfahrensgebühr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (Vorbem. 4 Abs. 2 VV) "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" entsteht. Nun ist es aber nicht möglich, sich in die Sache einzuarbeiten, ohne Informationen entgegenzunehmen und bereits die Verteidigung zu betreiben. Auch die Akteneinsicht gehört bereits zum Betreiben des Geschäfts. Eine Regelung, dass der Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr in Strafsachen – im Gegensatz zu sonstigen Verfahren – später einsetzen soll oder dass die Grundgebühr für einen b...

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