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AGS 12/2025, Schadensersatz des Verteidigers nach Nichte ... / III. Verjährung

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I.Ü. ist das AG davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten nicht mehr durchsetzbar ist, da er mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt sei. Die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Versicherungsnehmers i.S.d. § 199 BGB habe im Jahr 2020 gelegen. Denn die Kenntnis von der Person des Beklagten und eines möglichen Beratungsfehlers und so auch das Bewusstsein einer Pflichtwidrigkeit sei spätestens im Februar 2020 gegeben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei dem Versicherungsnehmer das Schreiben des Beklagten vom 27.1.2020 mitgeteilt worden. In dem Schreiben habe die Klägerin erklärt, dass sie mehr als 500,00 EUR aufgrund der Weisung vom 17.12.20219 nicht erstatten werde. Zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherungsnehmer zweifelsfrei das Bewusstsein entwickeln können, dass ihm ein Schaden in Form der Mehrkosten entstehen könnte, weil die Klägerin Kosten, die über 500,00 EUR hinausgehen, nicht trage. Die Verjährung sei somit mit Ablauf des 31.12.2023 eingetreten, sodass bei Klageerhebung am 30.12.2024 durch die ausdrückliche Erklärung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten mit der Klageerwiderung der behauptete Anspruch des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aufgrund einer Beratungspflichtverletzung nicht durchsetzbar ist.

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