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AGS 12/2024, In diesem Heft

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Im Aufsatzteil setzt Burhoff seine Reihe zum Vorschuss in Strafsachen fort und behandelt den Vorschuss auf eine Pauschgebühr (S. 529 ff.).

Wolf befasst sich mit Anrechnungsfragen in selbständigen Beweisverfahren, Urkunden- und Wechselverfahren sowie bei Zurückverweisung eines Verfahrens (S. 533 ff.)

Lissner gibt wichtige Hinweise und Hilfen, wie man in Beratungshilfesachen richtig gegenüber Gerichten argumentiert (S. 536 ff.).

Im Rechtsprechungsteil befasst sich das AG Braunschweig (S. 554) mit der Frage, welche Vergütung der Pflichtverteidiger erhält, der nur im Vorführungstermin tätig wird.

Dem OLG Bamberg (S. 554) lag die Frage vor, ob sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf ein Adhäsionsverfahren erstreckt. Die Rspr. ist uneins. Selbst der BGH entscheidet je nach Senat unterschiedlich. Das OLG Bamberg bejaht zu Recht eine Erstreckung.

Erhält der Anwalt digitale Dateien, so ist ein Ausdruck dieser Dateien grds. nicht erforderlich und löst daher keine Dokumentenpauschale aus (OLG Nürnberg, S. 555). Lediglich ausnahmsweise kann eine Dokumentenpauschale bewilligt werden (LG Köln, S. 557).

Insbesondere in Köln ist höchst umstritten, ob ein ortsansässiger Verteidiger die Kosten für eine Aktenversendungspauschale geltend machen kann oder ob es ihm zuzumuten ist, die Akte persönlich bei Gericht abzuholen, um die 12,00 EUR Kostenpauschale zu vermeiden. Das LG Köln hat klargestellt, dass es einem ortsansässigen Verteidiger nicht zumutbar ist, zur Vermeidung der 12,00 EUR Aktenversendungspauschale zum Gericht zu fahren und die Gerichtsakten dort zur Einsichtnahme abzuholen (S. 558).

Mit der Frage, wie die Auslagenentscheidung nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffen ist, haben sich das AG Augsburg (S. 561) und das LG Ravensburg (S. 561) befasst.

Das LAG Berlin-Brande...

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