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Rechtsanwalt Norbert Schneider, Schutzschrift: 0,8- oder 1,3-Verfahrensgebühr? NJW-Spezial 2022, 411

Insbesondere in Wettbewerbssachen reicht regelmäßig derjenige, der befürchtet, mit einer einstweiligen Verfügung überzogen zu werden, bei Gericht eine Schutzschrift ein. Dies ermöglicht es dem Gericht, bei seiner Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch das Vorbringen des Antragsgegners zu berücksichtigen. Diese Schutzschriften werden gem. § 945a ZPO in dem Zentralen Schutzschriftenregister registriert, das gem. § 49c BRAO von den Rechtsanwälten genutzt werden muss.

In seinem Beitrag untersucht der Autor, welche Vergütung dem Rechtsanwalt anfällt, der in einem solchen Fall eine Schutzschrift bei Gericht einreicht. Allgemein anerkannt sei es, dass dem Rechtsanwalt für das Einreichen einer Schutzschrift eine Verfahrensgebühr anfällt, weil es sich insoweit nicht um eine außergerichtliche Vertretung, sondern um eine Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, nämlich dem erwarteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, handele. Der Umstand, dass im Regelfall zum Zeitpunkt des Einreichens der Schutzschrift noch kein Verfahren anhängig ist, steht dem nach Auffassung des Autors nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr nach Vorbem. 3 Abs. 1 VV, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag für ein gerichtliches Verfahren erteilt worden ist, was bei dem Auftrag auf Einreichen einer Schutzschrift der Fall sei.

Welche Verfahrensgebühr dem mit dem Einreichen einer Schutzschrift beauftragten Rechtsanwalt anfällt, bestimmt sich nach dem Inhalt des Auftrags. Erhält der Rechtsanwalt allein den Auftrag zur Einreichung einer Schutzschrift und nicht auch den Auftrag, den Mandanten in einem eventuell eingeleiteten Ver...

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