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AGS 12/2022, Keine Abänderung rechtskräftiger Teil-Koste ... / III. Bedeutung für die Praxis

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Der erste Fehler des Prozessbevollmächtigten des Beklagten lag darin, dass dieser einen (unzulässigen) pauschalen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatten. Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen, dann muss er im Kostenfestsetzungsverfahren konkret angeben, zu wessen Gunsten er welche Kosten anmeldet. Wäre dies geschehen und hätte er für jeden der Beklagten 1/4 der Gesamtkosten angemeldet, dann wäre auch nur über jeweils 1/4 entschieden worden. Soweit tatsächlich 1/3 geschuldet war, wäre eine Nachfestsetzung möglich gewesen.

Darüber hinaus hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erkennen müssen, dass zugunsten der Beklagten zu 3) 1/4 der Anwaltskosten zu Unrecht festgesetzt worden war und dass dieses Viertel folglich bei den anderen drei Beklagten "fehlte".

Insbesondere dann, wenn in einem Verfahren mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergehen, gehört es zu der anwaltlichen Pflicht, sämtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu prüfen und aufeinander abzugleichen. Besteht – wie hier – eine Wechselwirkung, dann muss ggf. von beiden Seiten Rechtsmittel eingelegt werden. Anderenfalls erwächst ein unzutreffender Kostenfestsetzungsbeschluss – wie hier – in Rechtskraft und kann nicht mehr abgeändert werden. Auch wenn die Gesamtsumme letztlich stimmt, kann die Verteilung unzutreffend sein, was dazu führte, dass durch eine Beschwerde gegen einen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse das Gesamtergebnis nicht mehr stimmt.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2022, S. 570 - 571

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