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AGS 12/2017, Prozesskostenhilfe; Beiordnung bei Anwaltswechsel

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BRAO § 48 Abs. 2; ZPO §§ 121, 114, 118 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Wechselt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, den Anwalt, besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.8.2017 – 2 LA 484/17 

1 Sachverhalt

Der Senat hatte der Klägerin mit Beschl. v. 7.7.2017 Prozesskostenhilfe gem. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO bewilligt und Rechtsanwältin C., C.-Stadt beigeordnet. Später wurde von Rechtsanwalt B., B-Stadt im Namen der Klägerin das bestehende Mandatsverhältnis gekündigt. Zeitgleich meldete sich Rechtsanwalt B. als neuer Bevollmächtigter der Klägerin. Er beantragte, eine Umstellung in der PKH-Beiordnung vorzunehmen.

2 Aus den Gründen

Das Begehren hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1a. Zum besseren Verständnis wird zunächst darauf hingewiesen, dass ein etwaiger in dem Begehren enthaltener weiterer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos bleiben müsste, da der Klägerin mit Beschl. d. Senats v. 7.7.2017 bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die sich nach §§ 119 ZPO, 166 VwGO auf den gesamten zweitinstanzlichen Rechtszug erstreckt.

1b. Das in dem Antrag weiter enthaltene Begehren, die Beiordnung von Rechtsanwältin C. aufzuheben, hat dagegen Erfolg.

Dem Antrag steht nicht § 48 Abs. 2 BRAO entgegen, wonach (nur) der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann, wenn er einen wichtigen Grund darlegt; denn diese Norm verhält sich nicht zu einem Antragsrecht der Partei und lässt auf dessen Bestehen oder Nichtbestehen keine Rückschlüsse zu. Wenn die Partei indes nach §§ 121 Abs. 1 ZPO, 166 VwGO einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen darf, muss es ihr auch möglich sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei Anwaltswechsel  Leitsatz (amtlich) 1. Die mittellose Partei ist durch § 48 Abs. 2 BRAO nicht gehindert, selbst oder durch den neu beauftragten zweiten Anwalt die Aufhebung der Beiordnung ...

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