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AGS 11/2020, Zusätzliche Gebühr bei Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

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RVG VV Nr. 4141; StPO § 154 Abs. 2

Leitsatz

Obwohl es sich dem Wortlaut des § 154 Abs. 2 StPO nach um eine "vorläufige" Einstellung handelt, löst diese Einstellung eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV aus, da es sich i.S.d. Gebührenrechts nicht eine nicht nur vorläufige Einstellung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV handelt.

AG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2020 – 33 Ds 2010 Js 19175/19 (2)

1 Sachverhalt

Nach Anklageerhebung wurde das Verfahren auf Antrag der Pflichtverteidigerin gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem diese auf ein anderes Ermittlungsverfahren und die dort zu erwartende Strafe hingewiesen hatte. Im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren hat die Urkundsbeamtin die beantragte Gebühr nach Nr. 4141 VV abgesetzt und dies damit begründet, § 154 Abs. 2 StPO habe nur eine vorläufige Einstellung zur Folge, sodass die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 S. Nr. 1 zu Nr. 4141 VV nicht erfüllt seien. Der Richter hat der Erinnerung abgeholfen.

2 Aus den Gründen

Auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin ist der Festsetzungsbeschluss des AG abzuändern. Die zu erstattenden notwendigen Auslagen sind – wie beantragt – auf 843,89 EUR inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen.

1. Die (form- und fristgerechte) Erinnerung ist statthaft, § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Abs. 2 RPflG.

2. Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg.

Dem Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV nach entsteht die Gebühr, wenn die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.

a) Zunächst ist festzustellen, dass die für den 1.10.2019 anberaumte Hauptverhandlung aufgrund der Mitwirkung der Pflichtverteidigerin entbehrlich wurde.

Als Mitwirkungshandlung ausreichend ist jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit (B...

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