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AGS 11/2011, Erstreckung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf das Adhäsionsverfahren

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RVG VV Nr. 4143

Leitsatz

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers erstreckt sich regelmäßig auch ohne Gewährung von PKH auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

OLG Rostock, Beschl. v. 15.6.2011 – I Ws 166/11

1 Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren mit Beschluss des AG als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Nachdem der Nebenklagevertreter in der Hauptverhandlung einen auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Adhäsionsantrag gestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin gem. § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Angeklagten unter ihrer Beiordnung. Bevor hierüber entschieden worden war, nahm die Verteidigerin (nur) den auf die Gewährung von PKH gerichteten Antrag zurück, erhielt jedoch ihren Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Diesen wies die Kammer mit der Begründung zurück, nachdem der PKH-Antrag zurückgenommen worden sei, sei für eine Beiordnung im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren kein Raum mehr. Die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren sei notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft.

Nachfolgend kam es zum Abschluss eines protokollierten Vergleichs, in dem der Angeklagte sich zur ratenweisen Zahlung von 1.975,00 EUR an die Nebenklägerin und zur Übernahme der Kosten für das Adhäsionsverfahren einschließlich des Vergleichs verpflichtete. Der Wert der Einigungsgebühr wurde von der Kammer im Einvernehmen mit den Parteien auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil verhängte das LG sodann gegen den Angeklagten eine bedingte Freiheitsstrafe.

Die Pflichtverteidigerin beantragte daraufhin die Festsetzung ihrer Vergütung, darunter auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV sowie die Einigungsgebühr gem. Nr. 10...

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