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AGS 10/2016, Erstattung einer Schadenspauschale neben vorgerichtlichen Anwaltskosten

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Leitsatz

Der Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR nach §§ 286, 288 Abs. 5 BGB kann neben dem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in voller Höhe geltend gemacht werden. Eine Anrechnung ist nicht zu berücksichtigen.

AG Aachen, Urt. v. 26.7.2016 – 113 C 8/16

1 Sachverhalt

Der Kläger hat gegen den Beklagten eine offene Forderung eingeklagt und neben der vereinbarten Vergütung vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von pauschal 40,00 EUR nach §§ 286, 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht sowie Ersatz seiner verzugsbedingt entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte war hinsichtlich der Kostenpauschale der Auffassung, diese könne nicht neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden; zumindest sei die Pauschale auf die Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Das Gericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und als Verzugsschaden sowohl die Pauschale von 40,00 EUR zugesprochen als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2 Aus den Gründen

Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale von 40,00 EUR ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 5 BGB, derjenige auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in unbedenklicher Höhe aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB. Im Hinblick auf die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU kommt eine Anrechnung der Pauschale in Höhe von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Eine Anrechnung würde zu einer vollständigen Aufzehrung der Pauschale führen, so dass ein Kläger im Ergebnis – wie bislang ohnehin – nur einen Betrag in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen könnte. Ein solches Ergebnis wäre indes mit dem gesetzgeberischen Bestreben, zu einem zügigeren Zahlungsverhalten zu führen, nicht zu vereinbaren. Mangels Definition des Begriffs der Rechtsverfolgungskoste...

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